Satzung

Satzung der Wählergemeinschaft

Steinbergkirche/Quern

§ 1 Zweck und Ziel

Die Wählergemeinschaft Steinbergkirche/Quern wird zum Zwecke der Beteiligung am kommunalpolitischen Leben in der durch Zusammenschluss der bisherigen Gemeinden Steinbergkirche und Quern neu entstandenen Gemeinde Steinbergkirche und zur Aufstellung von Wahlvorschlägen für Gemeindewahlen gebildet.

Die Wählergemeinschaft Steinbergkirche/Quern hat das Ziel, sich für die Förderung der Interessen der Gemeinde Steinbergkirche einzusetzen und in der Kommunalpolitik mitzuwirken.

§ 2 Sitz und Name

Sitz der Wählergemeinschaft ist Steinbergkirche.
Die Wählergemeinschaft Steinbergkirche/Quern führt den Kurznamen WSQ.

§ 3 Partei

Die WSQ ist eine politische Partei im Sinne des Gemeinde— und Kreiswahlgesetzes.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied der WSQ kann jede/r Einwohner/in der Gemeinde Steinbergkirche werden, die/der am Eintrittstag das 16. Lebensjahr vollendet hat und wahlberechtigt ist.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und nach Zustimmung des Vorstandes erworben; ausgenommen von dieser Regelung ist der Erwerb der Mitgliedschaft durch Eintragung in eine Mitgliederliste während der Gründungsversammlung.

Soweit ein Mitglied einer anderen politischen Partei oder Wählergemeinschaft angehört, kann sie/er nicht Mitglied im Vorstand der WSQ werden; sie/er kann nicht als Kandidat/in für die WSQ aufgestellt werden, wenn ihre/seine Partei eine eigene Liste zur Gemeindewahl aufstellt.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Zugang einer schriftlichen Austrittserklärung beim Vorsitzenden der WSQ,
  • am Tag des Verlustes der MitgIiedschaftsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1,
  • durch Ausschluss oder
  • durch Tod

Ein Ausschluss aus der WSQ ist nur zulässig, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen nach § 6 dieser Satzung nicht nachkommt oder den Zielen der WSQ zuwider handelt. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss wird mit dem Beschluss wirksam.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den gem. § 7 festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

Es besteht die Pflicht zur Bekanntgabe einer Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder Wählergemeinschaft bzw. Wählergruppe.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von 30,00 € erhoben. Erstmals für 2022. Der Mitgliedsbeitrag kann auf Antrag auf 45 € pro Haushalt pro Jahr begrenzt werden. Der Antrag ist formlos an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand kann eine Verminderung oder Aussetzung der Beitragserhebung beschließen, wenn zur Aufgabenerfüllung keine Notwendigkeit besteht.

§ 8 Organe

Organe der WSQ sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Auf Antrag von einem Zehntel der Mitglieder muss sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Wahl des Vorstandes
  • Grundsatzangelegenheiten und Richtlinien der örtlichen Kommunalpolitik
  • Erlass, Änderung oder Neufassung dieser Satzung und ggf. einer Geschäftsordnung für den Vorstand
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichts sowie des Kassenberichts und Entlastung des Vorstandes
  • Aufstellung der Kandidaten für die Gemeindewahlen
  • Ausschluss von Mitgliedern gem.

§ 5 Abs. 2

Annahme von Anträgen zur Tagesordnung

  • Auflösung der Wählergemeinschaft

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden der WSQ bzw. dessen Stellvertreter/in. Für die Wahl der/des Vorsitzenden benennt die Mitgliederversammlung eine/n Wahlleiter/in, die/der nicht selbst für den Vorsitz kandidiert.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus sechs bis acht Mitgliedern:

  • der/dem Vorsitzenden,
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • zwei bis vier Beisitzer/innen,
  • einem/einer Schriftführer/in
  • einem/einer Kassenverwalter/in.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre; er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes tätig. Die Vorstandswahl findet jeweils ca. 4 bis 1O Monate vor der Kommunalwahl statt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtszeit aus, so hat eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte WSQ und bereitet die Mitgliederversammlung vor. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und verpflichtet, einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Er tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr.

Der Vorsitzende vertritt die WSQ gerichtlich und außergerichtlich; er kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.

Die Kontoverfügung haben die/der 1. Vorsitzende oder der/die Kassenverwalter/in.

§ 11 Ladung, Beschlüsse, Abstimmungen, Wahlen

Die Ladungsfrist beträgt für Vorstandssitzungen mindestens 1 Woche, für Mitgliederversammlungen mindestens 2 Wochen. Die Ladungsfristen können in begründeten Ausnahmefällen auf 3 Tage verkürzt werden.

Die Tagesordnung ist in die Ladung aufzunehmen. Die Ladung ist den Mitgliedern zuzustellen. Die Zustellung kann per E-Mail und/oder Veröffentlichung auf dem Internetportal der WSQ erfolgen. Gleiches gilt für Protokolle sowie alle weiteren Informationen und Unterlagen.

Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Vorstand und Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Für die Änderung der Satzung, den Ausschluss eines Mitglieds sowie für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei Wahlen wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen abgestimmt, sonst durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.

Die Wahl der Bewerber und die Kandidatur zur Gemeindewahl hat gem. § 20 Abs. 3 GKWG geheim und schriftlich zu erfolgen.

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Protokolle und Anwesenheitslisten zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

§ 12 Finanzen

Einnahmen und Ausgaben der WSQ müssen im finanzwirtschaftlichen Gleichgewicht stehen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei ausgabewirksamen Beschlüssen auch über die Deckung zu beschließen.

Der Vorstand muss der Mitgliederversammlung mindestens alle 2 Jahre die Herkunft und Verwendung aller Mittel in einem Kassenbericht darlegen.

§ 13 Auflösung

Sind zum Zeitpunkt der Auflösung Verbindlichkeiten vorhanden, sind diese durch einen Sonderbeitrag aller Mitglieder abzudecken. Vermögen wird im Falle der Auflösung dem Förderverein Scheersberg zur Verfügung gestellt.

§ 14 Inkrafttreten

Die Ursprungssatzung ist auf der Mitgliederversammlung am 29.10.2012 beschlossen worden und per Beschluss auf der Mitgliederversammlung vom 29. 09. 2021 geändert/ergänzt worden. Diese neue Fassung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Steinbergkirche, 29. September 2021


Warum WSQ?